I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner), ein Rechts- und Betriebswirt, erhob gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 1998 Klage. Das Finanzgericht (FG) stellte durch Urteil vom 13. Oktober 2004 1 K 1574/03 fest, dass der Kostenschuldner die Klage mit --elektronisch übermitteltem-- Schriftsatz vom 29. Juli 2004 (wirksam) zurückgenommen habe (vgl. "Entscheidungen der Finanzgerichte" --EFG-- 2005, 1952).
Auf die Beschwerde des Kostenschuldners wegen Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil ließ der Senat durch Beschluss vom 15. Juli 2005 V B 216/04 die Revision zu.
Durch Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05 (BFH/NV 2007, 356) wies der Senat die Revision des Kostenschuldners auf dessen Kosten als unbegründet zurück.
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