BFH - Urteil vom 12.06.2001
VII R 49/00
Normen:
StBerG § 37 ; DVStB § 25 Abs. 2; FGO §§ 74, 76 Abs. 2 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1782
BFHE 195, 93
BStBl II 2001, 736
Vorinstanzen:
FG Sachsen,

Einwendungen gegen Bewertung von Prüfungsleistungen

BFH, Urteil vom 12.06.2001 - Aktenzeichen VII R 49/00

DRsp Nr. 2001/11068

Einwendungen gegen Bewertung von Prüfungsleistungen

»1. Wenn ein Prüfling die Überprüfung einer Prüfungsentscheidung begehrt, muss er gegen prüfungsspezifische Bewertungen substantiierte Einwendungen vorbringen. Sinn dieser Forderung ist es, dem sog. Überdenkungsverfahren eine bestimmte Richtung und konkrete Anhaltspunkte zu geben. 2. Beruht die Bewertung einer Prüfungsleistung auf der Summe von Einzelbewertungen genau abgegrenzter Teile der Bearbeitung, so sind Einwendungen des Prüflings nur dann ausreichend substantiiert, wenn angegeben ist, welche dieser Teil-Bewertungen aus welchen Gründen beanstandet werden.«

Normenkette:

StBerG § 37 ; DVStB § 25 Abs. 2; FGO §§ 74, 76 Abs. 2 ; ZPO § 295 ;

Gründe: