FG Köln - Urteil vom 19.11.2002
8 K 737/01
Normen:
DVStB § 28 Abs. 2 ; StBerG § 158 ; StBerG § 164a ; FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 55 Abs. 2 ; AO § 125 ; AO § 124 Abs. 1 ; AO § 118 ; AO § 119 Abs. 2 ; DVStB § 28 Abs. 1 ;

Einwendungen gegen die mündliche Bekanntgabe der negativen Prüfungsentscheidung; Klagefrist

FG Köln, Urteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 8 K 737/01

DRsp Nr. 2008/17743

Einwendungen gegen die mündliche Bekanntgabe der negativen Prüfungsentscheidung; Klagefrist

1. Es besteht kein Anspruch auf einen schriftlichen Prüfungsbescheid, wenn ein bestandskräftiger mündlicher (negativer) Prüfungsbescheid vorliegt. 2. Die mündliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses mit der Folge, dass die Klagefrist von einem Monat zu laufen beginnt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

DVStB § 28 Abs. 2 ; StBerG § 158 ; StBerG § 164a ; FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 55 Abs. 2 ; AO § 125 ; AO § 124 Abs. 1 ; AO § 118 ; AO § 119 Abs. 2 ; DVStB § 28 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger über die nach seiner Auffassung von ihm bestandene Steuerberaterprüfung 1999 ein schriftlicher Prüfungsbescheid zu erteilen ist.

Der Kläger unterzog sich am 15.03.2000 der mündlichen Prüfung der Steuerberaterprüfung 1999.