VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.05.2024 2 S 1422/23
Normen:
JBeitrG § 1 Abs. 1 Nr. 4, 7; JBeitrG § 1 Abs. 2; JBeitrG § 8 Abs. 1 S. 1;
Einwendungen im Erinnerungsverfahren gegen die Beitreibung von Gerichtskosten; Zulässigkeit des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2024 - Aktenzeichen 2 S 1422/23
DRsp Nr. 2024/7969
Einwendungen im Erinnerungsverfahren gegen die Beitreibung von Gerichtskosten; Zulässigkeit des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung
Im Erinnerungsverfahren gegen die Beitreibung von Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 JBeitrG können Einwendungen des Erinnerungsführers, die sich nicht gegen den Anspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG als solchen richten, grundsätzlich nicht mit Erfolg erhoben werden, da die inhaltliche Richtigkeit der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung allgemein nicht zu überprüfen ist. Allerdings ist in Ausnahmefällen - wie auch sonst im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsabwehrklage nach § 767ZPO - der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung oder des Rechtsmissbrauchs zulässig (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX E 11/07 - juris).
Tenor
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