BFH - Urteil vom 18.05.2010
X R 1/09
Normen:
GG Art. 3; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a S. 2, 4 Doppelbuchst. bb ; AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; FGO § 68 S. 1;

Einzahlung von mindestens zehn Jahren über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung liegende Beträge in die gesetzliche Rentenversicherung als Voraussetzung für die Anwendung der sog. Öffnungsklausel nach dem Einkommensteuergesetz (EStG); Anwendung der sog. Öffnungsklausel unabhängig von einer Doppelbesteuerung im Einzelfall

BFH, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen X R 1/09

DRsp Nr. 2010/14121

Einzahlung von mindestens zehn Jahren über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung liegende Beträge in die gesetzliche Rentenversicherung als Voraussetzung für die Anwendung der sog. Öffnungsklausel nach dem Einkommensteuergesetz (EStG); Anwendung der sog. Öffnungsklausel unabhängig von einer Doppelbesteuerung im Einzelfall

1. NV: Das sog. In-Prinzip ist im Rahmen der sog. Öffnungsklausel nicht uneingeschränkt anwendbar. Es kommt damit nicht allein darauf an, in welchem Jahr die Altersvorsorgebeiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt wurden, sondern auch darauf, für welche Jahre die Beiträge geleistet wurden. 2. NV: Die sog. Öffnungsklausel kann unabhängig davon angewandt werden, ob es im konkreten Einzelfall zu einer Doppelbesteuerung kommt.

Normenkette:

GG Art. 3; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a S. 2, 4 Doppelbuchst. bb ; AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; FGO § 68 S. 1;

Gründe

I.