BGH - Beschluss vom 12.06.2018
II ZB 23/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1593
FuR 2019, 45
MDR 2018, 1206
MDR 2018, 1299
NJW 2018, 2895
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 1605/14
OLG München, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1695/17

Einzelanweisung zur Ermöglichung einer zuverlässigen Gegenkontrolle durch den Rechtsanwalt durch Eintragung zuerst der Frist im Fristenkalender vor der Eintragung eines Erledigungsvermerks in der Akte

BGH, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen II ZB 23/17

DRsp Nr. 2018/10453

Einzelanweisung zur Ermöglichung einer zuverlässigen Gegenkontrolle durch den Rechtsanwalt durch Eintragung zuerst der Frist im Fristenkalender vor der Eintragung eines Erledigungsvermerks in der Akte

Eine konkrete Einzelanweisung muss, wenn eine entsprechende allgemeine Anweisung nicht dargelegt ist, zur Ermöglichung einer zuverlässigen Gegenkontrolle durch den Rechtsanwalt beinhalten, dass unter allen Umständen zuerst die Frist im Fristenkalender eingetragen werden muss, bevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in der Akte eingetragen oder die Frist auf sonstige Weise in der Akte notiert werden kann.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 376.422,12 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.