Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.02.2023 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Kaufkraftanpassung des Grundgehaltes des Klägers.
Am 01.01.1992 wurde der Kläger von der K. als "außertariflicher Vertragsangestellter mit dem Titel Prokurist" eingestellt. Der schriftliche Anstellungsvertrag vom 13.12.1991, wegen dessen vollständigem Inhalt auf die mit der Klageschrift als Anlage 1 zu den Akten gereichte Kopie verwiesen wird, sieht unter Nr. 5 unter anderem vor:
"Ihr Brutto-Jahresgehalt setzt sich wie folgt zusammen:
GrundgehaltDM 101.000,--
FunktionszulageDM 14.000,--
GesamtgehaltDM 115.000,--
[...]
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