Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit ihre Darlegung überhaupt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, nicht vor. Die Frage, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren ist (§ 56 FGO), kann daher offen bleiben.
1. Der Vortrag des Klägers zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entspricht nicht den Darlegungserfordernissen.
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