BFH - Beschluss vom 12.04.2012
III B 97/11
Normen:
FGO § 96; FGO § 115; FGO § 116; FGO § 118; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1507/10

Einzelfallwürdigung im Rahmen der Beurteilung der Kindergeldberechtigung für ein auswärts studierendes Kind; Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen III B 97/11

DRsp Nr. 2012/9689

Einzelfallwürdigung im Rahmen der Beurteilung der Kindergeldberechtigung für ein auswärts studierendes Kind; Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung

1. NV: Die Frage, wann besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass ein auswärts studierendes Kind dauerhaft vom elterlichen Haushalt getrennt ist, kann nicht allgemein in einem Revisionsverfahren geklärt werden. 2. NV: Eine Überraschungsentscheidung ist nicht darin zu sehen, dass das Gericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders einschätzt als der Kläger.

Normenkette:

FGO § 96; FGO § 115; FGO § 116; FGO § 118; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit ihre Darlegung überhaupt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, nicht vor. Die Frage, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren ist (§ 56 FGO), kann daher offen bleiben.

1. Der Vortrag des Klägers zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entspricht nicht den Darlegungserfordernissen.