I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) zu Recht die Anlieferungsreferenzmenge (ARM) des Klägers eingezogen und die Wiederzuteilung abgelehnt hat.
Das HZA zog mit Bescheid vom 26. April 2004 die dem Kläger zustehende ARM i.H.v. 30.188 kg ein, weil er sie im abgelaufenen Milchwirtschaftsjahr 2003/2004 nicht genutzt habe. In dem Bescheid wies das HZA den Kläger darauf hin, dass die freigesetzte Menge auf schriftlichen Antrag wieder zugeteilt werden könne, wenn er die Milcherzeugung innerhalb von sechs Monaten wieder nachhaltig aufnehme.
Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch vom 28. April 2004 brachte der Kläger vor, dass er beabsichtige, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen. Lt. Milchgeldabrechnung lieferte der Kläger im Monat Juni 2004 an zehn Tagen insgesamt 2.173,5 Liter Milch an den Käufer. Im Zeitraum Juli bis Oktober 2004 erfolgten keine Anlieferungen.
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