Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 04.10.2018 im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Einziehungsentscheidung dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in den Fällen 1-4 der Urteilsgründe i.H. von insgesamt 11.482,93 € angeordnet wird.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.
I.
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