Einziehung des Wertes von Taterträgen bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung; Möglichkeit der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der entgegen § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG nicht angemeldeten Umsätze beim Aussteller der Scheinrechnungen
BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 1 StR 208/19
DRsp Nr. 2019/15843
Einziehung des Wertes von Taterträgen bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung; Möglichkeit der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der entgegen § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG nicht angemeldeten Umsätze beim Aussteller der Scheinrechnungen
Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung kommt eine Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73cStGB) in Höhe der entgegen § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG nicht angemeldeten Umsätze beim Aussteller der Scheinrechnungen nicht in Betracht, weil die unterlassene Steueranmeldung nicht dazu führt, dass sich ein Vermögensvorteil in dessen Vermögen niederschlägt. Ein gegebenenfalls abzuschöpfender Vermögensvorteil tritt nur im Vermögen desjenigen ein, der auf Grundlage von Scheinrechnungen unberechtigt (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG) Vorsteuerabzüge geltend macht.
Tenor
1. 2. 3.
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