Auf die Revisionen der Angeklagten A. und K. wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. August 2018, auch soweit es den Mitangeklagten S. betrifft, in den Aussprüchen über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehungen entfallen.
2.Die weitergehende Revision der Angeklagten A. wird verworfen.
3. 4.
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