BFH - Beschluß vom 07.08.2000
I R 14/99
Normen:
KStG § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 41 Abs. 2, § 47 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2350
BFH/NV 2001, 124
BFHE 192, 524
BStBl II 2001, 258
DB 2000, 2302
GmbHR 2000, 1272
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Einziehung eigener Anteile

BFH, Beschluß vom 07.08.2000 - Aktenzeichen I R 14/99

DRsp Nr. 2000/9481

Einziehung eigener Anteile

»Zieht eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile unter Herabsetzung ihres Nennkapitals ein und enthält das Nennkapital einen nach § 29 Abs. 3 KStG verwendbaren Teil, ist die Verwendungsfiktion des § 41 Abs. 2 KStG nicht anwendbar, weil eine Auszahlung an den Gesellschafter unterbleibt (Bestätigung von Abschn. 95 Abs. 2 Satz 1 KStR 1985/Abschn. 95 Abs. 3 Satz 1 KStR 1995).«

Normenkette:

KStG § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 41 Abs. 2, § 47 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Stammkapital der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, betrug seit dem 15. September 1981 5 Mio. DM, nachdem es aufgrund eines Beschlusses vom 17. Juli 1981 aus Gesellschaftsmitteln um 2 Mio. DM erhöht worden war. Dieser Vorgang führte im Rahmen des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) dazu, dass die dort vorhandenen Bestände an EK 03 und EK 04 ausgebucht und hinsichtlich des Restbetrages (634 486 DM) ein für Ausschüttungen verwendbarer Teil des Nennkapitals gemäß § 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) festgestellt wurde.