I. Das Stammkapital der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, betrug seit dem 15. September 1981 5 Mio. DM, nachdem es aufgrund eines Beschlusses vom 17. Juli 1981 aus Gesellschaftsmitteln um 2 Mio. DM erhöht worden war. Dieser Vorgang führte im Rahmen des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) dazu, dass die dort vorhandenen Bestände an EK 03 und EK 04 ausgebucht und hinsichtlich des Restbetrages (634 486 DM) ein für Ausschüttungen verwendbarer Teil des Nennkapitals gemäß § 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) festgestellt wurde.
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