OLG Brandenburg - Urteil vom 21.08.2019
7 U 169/18
Normen:
GmbHG § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2020, 98
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 01.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 52/18

Einziehung eines GeschäftsanteilsAnfechtungsbefugnis des ehemaligen GesellschaftersAnspruch auf effektiven Rechtsschutz

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 7 U 169/18

DRsp Nr. 2019/13228

Einziehung eines Geschäftsanteils Anfechtungsbefugnis des ehemaligen Gesellschafters Anspruch auf effektiven Rechtsschutz

1. Wenn sich ein (ehemaliger) Gesellschafter gegen einen Beschluss wendet, mit dem sein Anteil eingezogen wurde, bleibt er aus Gründen effektiven Rechtsschutzes anfechtungsbefugt. 2. Sonst wäre es nicht möglich, die Überprüfung des Beschlusses zu erreichen, wenn man davon ausginge, dass mit dem angefochtenen Einziehungsbeschluss seine Klagebefugnis wegfiele.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - Az. 5 O 52/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

GmbHG § 34 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger gründete am ... 2011 mit der weiteren Gesellschafterin J... L... die Beklagte mit einem Stammkapital von 25.000 €, von dem jeder Gesellschafter einen Anteil von 12.500 € hielt. Am 16.04.2013 wurde der Kläger zum Geschäftsführer berufen. Nachdem Frau L... gegen den Kläger am 12.12.2013 in einem zivilgerichtlichen Verfahren einen Zahlungstitel über 20.000 € erwirkt hatte, trat sie die ihr gegen den Kläger zustehende Forderung am 12.08.2014 an Herrn M... R... ab.