FG Sachsen - Urteil vom 12.04.2023
4 K 796/20
Normen:
AO § 218 Abs. 2; AO § 257;

Einziehung und Weiterverfolgung von Abgabenforderungen durch das Finanzamt trotz Restschuldbefreiung nach französischem Recht im Zusammenhang mit einer Verurteilung des Steuerschuldners wegen Steuerhinterziehung; Beachtung der Entscheidungen der französischen Insolvenzgerichte und der hieraus folgenden Rechtswirkungen einschließlich der Vollstreckungsbeschränkung nach Abschluss des Verfahrens in Deutschland

FG Sachsen, Urteil vom 12.04.2023 - Aktenzeichen 4 K 796/20

DRsp Nr. 2024/7164

Einziehung und Weiterverfolgung von Abgabenforderungen durch das Finanzamt trotz Restschuldbefreiung nach französischem Recht im Zusammenhang mit einer Verurteilung des Steuerschuldners wegen Steuerhinterziehung; Beachtung der Entscheidungen der französischen Insolvenzgerichte und der hieraus folgenden Rechtswirkungen einschließlich der Vollstreckungsbeschränkung nach Abschluss des Verfahrens in Deutschland

Art. L 643-11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Code de Commerce ist nicht auf Geldstrafen beschränkt und deshalb nicht mit der Regelung in § 302 Nr. 2 InsO vergleichbar. Ebenso wenig entspricht die französische Vorschrift der deutschen Regelung in § 302 Nr. 1 InsO, nach welcher u.a. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, da die Norm nicht zwischen deliktischen zivilrechtlichen Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen und Geldstrafen unterscheidet. Vielmehr nimmt sie ausdrücklich und begrifflich Ansprüche aus, deren Ursprung in einer Straftat liegt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2; AO § 257;

Tatbestand