BFH - Beschluß vom 26.01.2000
IV B 49/99
Normen:
AO § 147 Abs. 5 ; FGO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 682

Elektronisch gespeicherte Buchführungsdaten

BFH, Beschluß vom 26.01.2000 - Aktenzeichen IV B 49/99

DRsp Nr. 2000/2660

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Zu den Anforderungen an die Begründung einer NZB, insbesondere zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, welche Ermessensgrenzen für die Aufforderung zum Ausdruck EDV-gespeicherter Buchführungsunterlagen für das FA bestehen und weshalb im Streitfall ein Ermessensfehler vorliegt.

Normenkette:

AO § 147 Abs. 5 ; FGO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), so muss in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und der Handhabung des Rechts berührt, die zudem klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).