Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), so muss in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und der Handhabung des Rechts berührt, die zudem klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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