I. Streitig ist die Wirksamkeit einer elektronisch übermittelten Klagerücknahme.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Rechts- und Betriebswirt, betrieb ein Beschallungsunternehmen ("Soundservice"). Er erhob gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 1998 des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) Klage.
Die Klage wegen Umsatzsteuer 1996 wurde beim Finanzgericht (FG) unter dem Az. 1 K 1574/03, die Klage wegen Umsatzsteuer 1997 unter dem Az. 1 K 1576/03 und die Klage wegen Umsatzsteuer 1998 unter dem Az. 1 K 1577/03 geführt. Durch Beschluss vom 3. März 2004 wurden die Verfahren vom FG zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. 1 K 1574/03 verbunden.
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