Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verpflichten, die von diesem veranlasste Pfändungs- und Einziehungsverfügung betreffend ihr Konto bei der Sparkasse W aufzuheben, u.a. mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich das als "Rechtsbeschwerde, sofortige Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete und elektronisch, also ohne handschriftliche Unterzeichnung, übermittelte Rechtsmittel der Antragstellerin.
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