FG Niedersachsen - Urteil vom 13.03.2014
4 K 32/12
Normen:
StDÜV v. 20.12.2006 § 1 Abs. 2; AO § 357 Abs. 1 Satz 1; AO § 87a; AO § 110;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 370
NJW 2014, 24

Elektronische Übermittlung der Steuererklärung mittels Elster: Zugang der Erklärung erst mit Einreichung der komprimierten schriftlichen Erklärung?

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 4 K 32/12

DRsp Nr. 2014/11694

Elektronische Übermittlung der Steuererklärung mittels Elster: Zugang der Erklärung erst mit Einreichung der komprimierten schriftlichen Erklärung?

Gemäß § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungs-VO vom 28.1.2003 war die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten zulässig, soweit die FinVerw hierfür einen Zugang eröffnet hatte. Ist in einem Bundesland für die Abgabe von Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen neben einem authentisierten Zugang ein solcher mit komprimierter Steuererklärung geöffnet, so ersetzt die elektronische Übermittlung nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck i. S. des § 150 Abs. 1 AO. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in der für den Empfänger bearbeiteter Weise aufgezeichnet hat. Entscheidend ist, dass das elektronisch übermittelte Dokument vom Empfänger geöffnet und gelesen werden kann. Bei der Übermittlung von Steuererklärungen mit komprimierter Steuererklärung ist diese Voraussetzung erst erfüllt, wenn das FA Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen Telenummer erhält.

Normenkette:

StDÜV v. 20.12.2006 § 1 Abs. 2; AO § 357 Abs. 1 Satz 1; AO § 87a; AO § 110;

Tatbestand: