BSG - Beschluss vom 28.01.2019
B 10 EG 11/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 EG 2/17
SG Berlin, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 23/15

Elterngeld unter Berücksichtigung von einmal jährlich gezahlten variablen VergütungenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGrundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache für ausgelaufenes Recht

BSG, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen B 10 EG 11/18 B

DRsp Nr. 2019/2873

Elterngeld unter Berücksichtigung von einmal jährlich gezahlten variablen Vergütungen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache für ausgelaufenes Recht

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache für auslaufendes oder bereits ausgelaufenes Recht ist nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihre Auslegung aus anderen Gründen insbesondere wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht fortwirkende allgemeine Bedeutung hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 21. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld unter Berücksichtigung von einmal jährlich gezahlten variablen Vergütungen.