FG Niedersachsen - Urteil vom 30.05.2005
5 K 184/04
Normen:
AO § 347 § 355 ;

Emmott; Fristenhemmung; Einspruchsfrist - Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide wegen sogenannter Emmottscher Fristenhemmung

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.05.2005 - Aktenzeichen 5 K 184/04

DRsp Nr. 2005/21294

Emmott; Fristenhemmung; Einspruchsfrist - Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide wegen sogenannter Emmott'scher Fristenhemmung

1. Die Schlussfolgerungen des EuGH in der Rechtssache Emmott (Urt. v. 25.7.1991 Rs C-208/90, UR 1993, 315) beinhalten lediglich eine einzelfallbezogene Anwendung des Vereitelungsverbots sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. 2. Sind Umsatzsteuerbescheide wegen Versäumung der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden, kann eine Änderung unter Berufung auf die sog. Emmott'sche Fristenhemmung nicht begehrt werden.

Normenkette:

AO § 347 § 355 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderung bestandskräftiger Bescheide.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Aufstellung, Wartung und Pflege von Automaten aller Art. und der Betrieb von Spielhallen.

In den für die Streitjahre abgegebenen Umsatzsteuererklärungen hat die Klägerin die Einnahmen aus Geldspielgeräten der Umsatzsteuer unterworfen. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide sind sämtlich bestandskräftig.

Im August 2003 legte die Klägerin Einspruch gegen die streitbefangenen Bescheide ein. Wegen der Versäumung der Einspruchsfrist beruft sie sich auf die Rechtssache Emmott (EuGH-Urteil vom 25.07.1991 C-208/90, EuGHE 1991, I-4269 = UR 93, 315).