Streitig ist die Änderung bestandskräftiger Bescheide.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Aufstellung, Wartung und Pflege von Automaten aller Art. und der Betrieb von Spielhallen.
In den für die Streitjahre abgegebenen Umsatzsteuererklärungen hat die Klägerin die Einnahmen aus Geldspielgeräten der Umsatzsteuer unterworfen. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide sind sämtlich bestandskräftig.
Im August 2003 legte die Klägerin Einspruch gegen die streitbefangenen Bescheide ein. Wegen der Versäumung der Einspruchsfrist beruft sie sich auf die Rechtssache Emmott (EuGH-Urteil vom 25.07.1991 C-208/90, EuGHE 1991, I-4269 = UR 93, 315).
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