FG Thüringen - Urteil vom 25.05.2011
1 K 1006/09
Normen:
UStG 2005 § 14 Abs. 2 S. 2; UStG 2005 § 14 Abs. 2 S. 3; UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 494

Empfänger einer Gutschrift auch ohne Angaben von Gründen innerhalb der Verjährungsfrist jederzeit zum Widerspruch gegen die Gutschrift berechtigt

FG Thüringen, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 1 K 1006/09

DRsp Nr. 2012/2837

Empfänger einer Gutschrift auch ohne Angaben von Gründen innerhalb der Verjährungsfrist jederzeit zum Widerspruch gegen die Gutschrift berechtigt

1. Ist über einen Umsatz durch Gutschrift des Leistungsempfängers abgerechnet worden, verliert die Gutschrift bei einem wirksamen Widerspruch (§ 14 Abs. 2 S. 3 UStG 2005) des Empfängers der Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung nicht rückwirkend, sondern ex nunc. 2. Eine Beschränkung des Rechts zum Widerspruch nach § 14 Abs. 2 S. 3 UStG ist ebenso wie eine zeitliche Befristung für die Ausübung dieses Rechts im Gesetz nicht vorgesehen. Der Gutschriftenempfänger kann daher jederzeit, zumindest bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB, unabhängig von eventuell erfolgten Steuerfestsetzungen oder -erstattungen, ohne Angabe von Gründen den ihm übermittelten Gutschriftdokumenten widersprechen. Ob der Widerspruch berechtigt ist, muss zwischen den Beteiligten vor den Zivilgerichten geklärt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG 2005 § 14 Abs. 2 S. 2; UStG 2005 § 14 Abs. 2 S. 3; UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand