I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte aus einem Schrotthandel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit seinen Lieferanten rechnete er im Gutschriftsverfahren ab. Bei einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß die in der Buchführung verzeichneten Lieferanten zum Teil nicht unter den angegebenen Adressen zu ermitteln waren. Da der Kläger der Aufforderung, die Zahlungsempfänger zu benennen, nur teilweise nachkam, schloß der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) für das Streitjahr unter Berufung auf § 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) neun Gutschriften in Höhe von insgesamt ca. 39 000 DM vom Betriebsausgabenabzug aus. Dabei handelt es sich um Beträge von jeweils mehr als 1 600 DM.
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