BFH - Urteil vom 10.03.1999
XI R 10/98
Normen:
AO (1977) § 160 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 1255
BFH/NV 1999, 1265
BFHE 188, 280
BStBl II 1999, 434
DB 1999, 1303
NJW 1999, 2543
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Empfängerbenennung bei Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 10.03.1999 - Aktenzeichen XI R 10/98

DRsp Nr. 1999/6172

Empfängerbenennung bei Betriebsausgaben

»1. Das Verlangen des FA, die Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben genau zu benennen, ist auch bei einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen jedenfalls in bezug auf diejenigen Empfänger rechtmäßig, bei denen nicht geringfügige Steuerausfälle zu befürchten sind. 2. Bei der Bemessung des als Betriebsausgaben nicht abziehbaren Betrages sind die jeweiligen steuerlichen Verhältnisse der Empfänger zugrunde zu legen.«

Normenkette:

AO (1977) § 160 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte aus einem Schrotthandel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit seinen Lieferanten rechnete er im Gutschriftsverfahren ab. Bei einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß die in der Buchführung verzeichneten Lieferanten zum Teil nicht unter den angegebenen Adressen zu ermitteln waren. Da der Kläger der Aufforderung, die Zahlungsempfänger zu benennen, nur teilweise nachkam, schloß der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) für das Streitjahr unter Berufung auf § 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) neun Gutschriften in Höhe von insgesamt ca. 39 000 DM vom Betriebsausgabenabzug aus. Dabei handelt es sich um Beträge von jeweils mehr als 1 600 DM.