FG Saarland - Beschluss vom 10.05.2001
1 V 44/01
Normen:
AO § 160 ;

Empfängerbenennung im Falle von Domizilgesellschaften durch Negativnachweis

FG Saarland, Beschluss vom 10.05.2001 - Aktenzeichen 1 V 44/01

DRsp Nr. 2001/11131

Empfängerbenennung im Falle von Domizilgesellschaften durch Negativnachweis

Auf die Empfängerbenennung kann nach der Rechtsprechung des BFH nur verzichtet werden, wenn der Empfänger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Inland steuerpflichtig ist. Dieser Grad der Wahrscheinlichkeit lässt sich bei der Zahlung an Domizilgesellschaften i.a.R. nicht durch die Aussage von Zeugen belegen, die bekunden, nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse sei das Geld nicht an Steuerinländer geflossen (sog. Negativnachweis).

Normenkette:

AO § 160 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin, eine international tätige GmbH, liefert und errichtet Industrieanlagen. Ihr Stammkapital betrug in den Streitjahren 2.000.000,- DM.

Von Mitte 1998 bis Anfang 2000 wurde bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung für 1993 bis 1996 durchgeführt. Dabei beanstandete der Prüfer "Verkaufsprovisionen", die an zwei Domizilgesellschaften gezahlt worden seien (Tz. 28 des Prüfungsberichts vom 21. Januar 2000), und zwar an die

- Fa. H.

und die

- Fa. S.

Von H. wurden insgesamt 644.577 DM in Rechnung gestellt. Die Zahlung erfolgte per Auslandsüberweisung auf ein Bankkonto bei der Banque de Luxembourg S.A. in Luxemburg. Die an S. gezahlten Provisionen betrugen insgesamt 391.325 DM. Der Zahlungsweg war der gleiche wie bei H.