FG Düsseldorf - Urteil vom 16.01.2000
6 K 6130/94 K
Normen:
AO § 160 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz;

Empfängerbenennung; Zinszahlungen; Domizilgesellschaft; Tatsächlicher Empfänger; Adressenangabe; Beschränkte Steuerpflicht; Ermessen - Empfängerbenennung bei Zinszahlung: Unvollständige Angaben bei

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2000 - Aktenzeichen 6 K 6130/94 K

DRsp Nr. 2001/10675

Empfängerbenennung; Zinszahlungen; Domizilgesellschaft; Tatsächlicher Empfänger; Adressenangabe; Beschränkte Steuerpflicht; Ermessen - Empfängerbenennung bei Zinszahlung: Unvollständige Angaben bei

1. Durch die Angabe des Namens der hinter einer als Empfängerin von Zinszahlungen auftretenden Domizilgesellschaft stehenden Person wird der tatsächliche Empfänger nicht 2. S. d. § 160 AO benannt, wenn lediglich eine unvollständige Adresse (ohne PLZ, Straße, Hausnummer) angegeben wird und die versuchte Kontaktaufnahme der Finanzbehörde mit dieser Person demgemäß scheitert. Dies gilt auch, wenn im Klageverfahren eine amtliche Sterbeurkunde dieser Person vorgelegt wird, die ebenfalls keine weitergehenden Angaben enthält. 3. Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs in voller Höhe ist auch bei naheliegender beschränkter Steuerpflicht ermessensgerecht, wenn Anhaltspunkte zur Höhe der weiteren Einkünfte des Empfängers fehlen.

Normenkette:

AO § 160 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz;

Tatbestand:

Da die Klägerin für 1991 und 1992 keine Steuererklärungen beim Beklagten eingereicht hatte, schätzte dieser die Besteuerungsgrundlagen und erließ entsprechende Bescheide zur Körperschaftsteuer 1991 und 1992. Außerdem wurden die nach § 47 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz - KStG - notwendigen Feststellungen vorgenommen.