BFH - Beschluss vom 23.02.2006
IX B 206/05
Normen:
FGO § 116 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 86/04

Empfangsbekenntnis; Beweiskraft

BFH, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen IX B 206/05

DRsp Nr. 2006/19114

Empfangsbekenntnis; Beweiskraft

1. Das von einem Kl. als Rechtsanwalt unterzeichnete Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich den vollen Beweis für den Zeitpunkt der Zustellung. Der mögliche Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Datums ist nur erbracht, wenn die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses in dem Sinne vollständig entkräftet ist, dass jede Möglichkeit seiner Richtigkeit aufgeschlossen ist.2. Die Vorlage des Sendeprotokolls über die Absendung des Empfangsbekenntnisses durch Fax kann die Möglichkeit der Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses nicht ausschließen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG), das dem Kläger persönlich in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter der Kläger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde.