BFH - Beschluß vom 14.10.1998
IV R 10/98
Normen:
FGO § 53 Abs. 2 § 56 ; VwZG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 500

Empfangsbekenntnis; Widerlegung des Nachweises des Zugangs

BFH, Beschluß vom 14.10.1998 - Aktenzeichen IV R 10/98

DRsp Nr. 1999/809

Empfangsbekenntnis; Widerlegung des Nachweises des Zugangs

1. Wird die angefochtene Entscheidung mit einfachem Brief gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten zugestellt, so liefert das Empfangsbekenntnis grds. den vollen Beweis für die Richtigkeit des auf ihm angegebenen Empfangsdatums. Der auf dem Empfangsbekenntnis angegebene Zustelltag ist ausnahmsweise nur dann nicht maßgebend, wenn seine Unrichtigkeit nachgewiesen ist. 2. Unterzeichnet ein Prozessbevollmächtigter ein Empfangsbekenntnis unter Beifügung eines konkreten Datums (Sonnabend), so kann der Nachweis des Zugangs durch den bloßen Vortrag, die Kanzlei sei am Sonnabend nicht besetzt, nicht widerlegt werden.

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 2 § 56 ; VwZG § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb.

Im Jahre 1987 beantragte der Kläger die wasserrechtliche Genehmigung zum Aufbau einer Teichwirtschaft auf zwei in seinem Eigentum stehenden und zum Teil zu seinem Privatvermögen, zum Teil zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücken. Die Genehmigung wurde im Februar 1989 erteilt.