Der Rückforderungsbescheid vom 12.07.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 28.10.2019 werden aufgehoben.
2.Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 12.07.2019 (Kindergeldakte Bl. 208), bestätigt mit Einspruchsentscheidung vom 28.10.2019 (Kindergeldakte Bl. 222). Mit dem angefochtenen Bescheid fordert die Beklagte an die Klägerin ausgezahltes Kindergeld für den Zeitraum von Mai 2012 bis einschließlich April 2016 in Höhe von 8904 € gemäß § 37 Abs. 2 AO zurück.
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