BFH - Urteil vom 20.09.2000
II R 65/98
Normen:
AO § 122 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 732

Empfangsvollmacht

BFH, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen II R 65/98

DRsp Nr. 2001/4925

Empfangsvollmacht

1. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO ist in Anbetracht von § 80 Abs. 3 AO so auszulegen, dass nur dann, wenn der Stpfl. der Behörde einen bestimmten Vertreter ausdrücklich als Empfangsbevollmächtigten benannt hat, die Bekanntgabe gegenüber diesem vorzunehmen ist. 2. Wird eine Empfangsvollmacht unter Bezugnahme auf eine Steuernummer für laufend veranlagte Steuern erteilt, erstreckt sich diese nicht auf die Einheitsbewertung des Grundvermögens. Das gilt auch, wenn die Vollmacht "vor allen Finanzbehörden" gelten soll.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Im Jahr 1991 hatte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) eine Vollmacht folgenden Wortlauts übersandt:

"Vollmacht

Mandant: X,

Finanzamt J

Az.: (nicht ausgefüllt)

Der Steuerberater A und der Steuerbevollmächtigte B werden von mir bevollmächtigt, mich vor allen Finanzbehörden zu vertreten. Die Vollmacht berechtigt insbesondere zur Einlegung und zur Zurücknahme von außergerichtlichen Rechtsbehelfen, zur Bestellung eines Vertreters und zur Entgegennahme von Zustellungen.

Folgende Bescheide, die von den Erklärungen und Anträgen abweichen, sind nur den Bevollmächtigten zuzustellen:

Steuer-, Feststellungs- und Steuermeßbescheide.