Streitig ist, ob im Einspruchsverfahren gegen einen sog. Endbescheid nur über die Dauer der Steuerpflicht entschieden wird (§
I.
Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen. Das Fahrzeug wurde am 8. Februar 1984 auf den Kläger zugelassen. Tag der Erstzulassung war der 18. März 1983. Lt. Eintragung in den Fahrzeugpapieren handelt es sich um einen Pkw mit der Antriebsart "Diesel", einem Hubraum von 2.938 cm3 und der Schlüsselnummer "01".
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