FG München - Urteil vom 20.02.2002
4 K 5095/00
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 367 Abs. 2 ; KraftStG (1994) § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e § 12 Abs. 2 Nr. 3 ;

Endbescheid i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer

FG München, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 4 K 5095/00

DRsp Nr. 2002/9518

Endbescheid i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer

Wird im Rahmen eines nach der Kraftfahrzeugsveräußerung zu erteilenden Endbescheids die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für den Zeitraum vom Beginn des letzten Entrichtungszeitraums bis zum Ende der Steuerpflicht aufgrund einer Mitteilung der Zulassungsstelle über eine geänderte Einstufung des Kraftfahrzeugs rückwirkend erhöht, hat das FA im Einspruchsverfahren nicht nur die Dauer, sondern auch die Höhe der Steuer nachzuprüfen. Bei einem solchen Endbescheid handelt es sich nicht um einen bloßen Abrechnungsbescheid.

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 367 Abs. 2 ; KraftStG (1994) § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e § 12 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Einspruchsverfahren gegen einen sog. Endbescheid nur über die Dauer der Steuerpflicht entschieden wird (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG-).

I.

Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen. Das Fahrzeug wurde am 8. Februar 1984 auf den Kläger zugelassen. Tag der Erstzulassung war der 18. März 1983. Lt. Eintragung in den Fahrzeugpapieren handelt es sich um einen Pkw mit der Antriebsart "Diesel", einem Hubraum von 2.938 cm3 und der Schlüsselnummer "01".