FG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2000
1 K 310/99 Ki
Normen:
EStG §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 444

Ende der Berufsausbildung eines Wirtschaftswissenschaftlers

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 1 K 310/99 Ki

DRsp Nr. 2000/3846

Ende der Berufsausbildung eines Wirtschaftswissenschaftlers

1. Der Besuch einer Hochschule ist Teil einer Berufsausbildung. 2. Mit Abgabe der Diplomarbeit für das Fach Wirtschaftswissenschaften ist die Berufsausbildung beendet. 3. Die Zeit zwischen Abgabe der Diplomarbeit bis zur Feststellung des Ergebnisses der Prüfung durch den Diplomprüfungsausschuss gehört nicht mehr zur Berufsausbildung. Denn die Berufsausbildung eines Wirtschaftswissenschaftlers ist mit Abgabe der schriftlichen Diplomarbeit als letztem Teilakt des Examens beendet.

Normenkette:

EStG §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kindergeldanspruch des Klägers für seine Tochter wegen Überschreitens des sog. Grenzbetrages in § 32 Abs. IV S. 2 EStG untergegangen ist.