Ende der gesetzlichen Verfahrensruhe; Vorläufige Steuerfestsetzung; Rechtsschutzbedürfnis; Musterprozess; Steuerfreiheit der Abgeordnetenpauschalen; Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 4 K 340/06
DRsp Nr. 2008/13781
Ende der gesetzlichen Verfahrensruhe; Vorläufige Steuerfestsetzung; Rechtsschutzbedürfnis; Musterprozess; Steuerfreiheit der Abgeordnetenpauschalen; Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten
1. Beendet die Finanzbehörde die im Einspruchsverfahren eingetretene Verfahrensruhe dadurch, dass es die Steuer vorläufig festsetzt, bedarf es vor Erlass der Einspruchsentscheidung keiner Mitteilung über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Steuerfestsetzung und über den Einspruch können im gleichen Schriftstück bekannt gegeben werden.2. Die gesetzliche Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO tritt nur insoweit ein, als der Steuerpflichtige die Musterverfahren, auf die er sich beruft, konkret bezeichnet.3. Die gesetzliche Verfahrensruhe endet kraft Gesetzes mit der höchstrichterlichen Entscheidung über das Musterverfahren.4. Die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BFH führt nur dann zu einer erneuten Verfahrensruhe, wenn der Einspruchsführer gesondert auf diese verweist.5. Aus Art. 19 Abs. 4GG folgt kein "Entschleunigungsgebot", das es gebietet, Einspruchsverfahren zwecks Vermeidung von Prozessen ruhen zu lassen.
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