Streitig ist der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bei Veräußerung eines Fahrzeugs (§
I.
Der Kläger meldete am 22.09.1997 das Fahrzeug mit der Kraftfahrzeugsteuernummer ... bei der Zulassungsstelle ... (ZuSt) auf seinen Namen zum Verkehr an. Das Fahrzeug (PKW, Erstzulassung 27.10.1978) weist einen Hubraum von 2.717 cm3 aus. Es wird mittels eines Ottomotores angetrieben und von der ZuSt der Schadstoffschlüsselnummer 00 (Fahrzeugschein Schlüsselnummer zu 1 fünfte und sechste Stelle, nicht schadstoffarm) zugeordnet.
Wegen der Erhöhung der Steuersätze aufgrund des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes (KraftStÄndG) 1997 hat der Beklagte, das Finanzamt mit Bescheid vom 06.08.2001 die Steuer wie folgt gegen den Kläger festgesetzt:
für die Zeit vom 22.09.2000 bis 31.12.2000 i.H.v.
321,- DM (164,12 EUR)
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|