FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.06.2000
III 238/99
Normen:
EStG § 10d Abs. 1 Satz 3; AO § 174 Abs. 4 Satz 3;
Fundstellen:
DB 2001, 408

Ende der Verjährungsfrist im

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen III 238/99

DRsp Nr. 2001/2547

Ende der "Verjährungsfrist" im

Die "Verjährungsfrist" i. S. d. § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG für das Verlustrücktragsjahr endet nicht, solange und soweit eine Änderung des Bescheides für das Verlustentstehungsjahr der Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 174 Abs. 4 Satz 3 AO nicht entgegensteht.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1 Satz 3; AO § 174 Abs. 4 Satz 3;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Änderung der Einkommensteuer (ESt)-Bescheide für die Veranlagungszeiträume (VZ) 1987 und 1989.

Der Kläger erzielte 1987 und 1989 u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit Bescheid vom 4. April 1990 setzte das Finanzamt (FA) die ESt für das Jahr 1987 unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30 x DM auf 10 x DM fest. Mit Änderungsbescheid vom 22. Juli 1992 setzte das FA die ESt 1987 unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30 x DM auf 10 x DM fest. Mit Änderungsbescheid vom 22. Juli 1992 setzte das FA die ESt 1987 unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 33 x DM auf 11 x DM fest. Die Erhöhung der angenommenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb beruhte auf einer 1991 durchgeführten Betriebsprüfung, nach deren Ergebnis das FA davon ausging, dass eine in den Jahren 1987 und 1988 vorgenommene Forderungsabschreibung erst im Jahr 1989 zu berücksichtigen sei.