Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
I.Lässt es Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABI. EU Nr. L 131/1 vom 15. Mai 2013, nachfolgend: DVO Nr. 412/2013) zu, für die erstmalige Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige Handelsrechnung nachzureichen, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes vorliegen?
II.Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird:
B.
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