FG Hamburg - Urteil vom 25.08.2011
4 K 25/11
Normen:
EnergieStG § 21 Abs. 1; EnergieStG § 16 Abs. 1; EnergieStG § 27; EnergieStV § 46; EnergieStV § 47; EnergieStV § 60;

Energiesteuer: Besteuerung des Tankinhalts eines Traditionsschiffes nach § 21 EnergieStG

FG Hamburg, Urteil vom 25.08.2011 - Aktenzeichen 4 K 25/11

DRsp Nr. 2011/20951

Energiesteuer: Besteuerung des Tankinhalts eines Traditionsschiffes nach § 21 EnergieStG

1. Finden sich im Hauptbehälter eines Traditionsschiffes der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt Energieerzeugnisse mit zugelassenen Kennzeichnungsstoffen, entsteht gemäß § 21 Abs. 1 EnergieStG Energiesteuer. 2. Ein Hauptbehälter i. S. v. § 41 EnergieStV ist auch ein Kraftstofftank, der im Rahmen des Umbaus von einem Segelschiff zu einem Motorschiff eingebaut worden ist.

Normenkette:

EnergieStG § 21 Abs. 1; EnergieStG § 16 Abs. 1; EnergieStG § 27; EnergieStV § 46; EnergieStV § 47; EnergieStV § 60;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen zwei Energiesteuerbescheide.

Der Kläger zu 1. betreibt den hochseetauglichen ... Segler "A", der ... ursprünglich als Frachtsegler in Dienst gestellt und Mitte der ...er Jahre zu einem Küstenmotorschiff umgebaut und mit entsprechenden Treibstoffbehältern ausgestattet wurde. Der Kläger zu 2. ist der Schiffsführer. Das Schiff verfügt über 3 Kraftstoffbehälter der Maschinenanlage sowie über 2 Heizöltanks mit einem Fassungsvermögen von jeweils 2.000 l. Das Fassungsvermögen sämtlicher Tanks beträgt 13.364 l.