Energiesteuer: Energiesteuerentlastung nach § 51 EnergieStG
FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 4 K 98/12
DRsp Nr. 2013/24202
Energiesteuer: Energiesteuerentlastung nach § 51 EnergieStG
Für einen Entlastungsantrag gem. § 51 EnergieStG gelten die formellen Voraussetzungen des § 95 EnergieStV. Ein form- und fristgemäß gestellter Antrag kann nicht formlos erweitert oder ergänzt werden. Wird nach der Antragstellung eine Entlastung für weitere Mengen begehrt, ist ein erneuter Antrag zu stellen, der den Anforderungen des § 95 EnergieStV zu genügen hat. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt der Anspruch nach § 47AO.