FG Hamburg - Beschluss vom 16.05.2012
4 V 47/12
Normen:
EnergieStG § 14 Abs. 1; EnergieStG § 14 Abs. 4; EnergieStG § 14 Abs. 5; EnergieStG § 10 Abs. 3; AO § 240; AO § 218 Abs. 2;

Energiesteuer: Energiesteuerentstehung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 3 EnergieStG

FG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 4 V 47/12

DRsp Nr. 2012/14674

Energiesteuer: Energiesteuerentstehung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 3 EnergieStG

1. Wird ein Energieerzeugnis (Biodiesel) während der Beförderung mit Wasser kontaminiert, führt dies nicht zu einer dauerhaften Unmöglichkeit des Ge- oder Verbrauchs und damit nicht zum Untergang im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 EnergieStG, wenn das Energieerzeugnis wieder aufbereitet und sodann als solches verwandt werden kann. 2. Ein Fall des § 14 Abs. 1 S. 3, § 10 Abs. 3 EnergieStG liegt vor, wenn ein Energieerzeugnis aus einem Steuerlager entnommen und unter Steueraussetzung zu einem Empfänger befördert wird, der es jedoch zurückweist und der Inhaber des Steuerlagers seine Behauptung, das Energieerzeugnis sei wieder körperlich in seinem Steuerlager aufgenommen worden, nicht beweisen kann. 3. § 14 Abs. 5 EnergieStG steht einer Inanspruchnahme des Entziehers gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c) EnergieStG nicht entgegen.

Normenkette:

EnergieStG § 14 Abs. 1; EnergieStG § 14 Abs. 4; EnergieStG § 14 Abs. 5; EnergieStG § 10 Abs. 3; AO § 240; AO § 218 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Energiesteuerbescheid.