Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung.
Mit an das Hauptzollamt A gerichtetem Schreiben vom 22.12.2011, das dort am 23.12.2011 einging, beantragte die Klägerin für das Jahr 2010 eine Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme gemäß § 53 EnergieStG. Bei den Anlagen handelt es sich um Blockheizkraftwerke, die in Hotels auf der Insel B betrieben werden. Die notwendigen Antragsunterlagen fügte die Klägerin bei.
Den Entlastungsantrag leitete das Hauptzollamt A mit Schreiben vom 10.01.2012 an den Beklagten weiter, bei dem es am 12.01.2012 einging.
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