1. Der Steuerbescheid vom 11. August 2008 und die Einspruchsentscheidung vom
7. Oktober 2008 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist, ob der Kläger Schuldner von Energiesteuer geworden ist.
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