FG München - Urteil vom 07.07.2011
14 K 3565/08
Normen:
EnergieStG § 15 Abs. 2; EnergieStG § 15 Abs. 4; EnergieStV § 41 S. 1 Nr. 1; RL (EG) Nr. 2003/96 Art. 24; EWGV 918//83 Art. 112 Abs. 2 Buchst. c; RL 2008/118/EG Art. 33 Abs. 1; AO § 43; FGO § 102 S. 1;

Energiesteuer für Kraftstoff im Zusatztank eines Lkw

FG München, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 14 K 3565/08

DRsp Nr. 2011/19134

Energiesteuer für Kraftstoff im Zusatztank eines Lkw

Kraftstoffbehälter, die nicht vom Hersteller selbst, sondern von einem Vertragshändler im Auftrag des Herstellers auf Wunsch des Käufers eingebaut worden sind, sind keine Hauptbehälter. Die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG ist dann nicht anwendbar. Als Steuerschuldner kommt neben dem Fahrer auch die Spedition in Betracht, bei der der Fahrer angestellt ist. Hat das Hauptzollamt nur den Fahrer als Steuerschuldner in Betracht gezogen, ist der Steuerbescheid wegen unterlassener Ermessensausübung aufzuheben.

1. Der Steuerbescheid vom 11. August 2008 und die Einspruchsentscheidung vom

7. Oktober 2008 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 15 Abs. 2; EnergieStG § 15 Abs. 4; EnergieStV § 41 S. 1 Nr. 1; RL (EG) Nr. 2003/96 Art. 24; EWGV 918//83 Art. 112 Abs. 2 Buchst. c; RL 2008/118/EG Art. 33 Abs. 1; AO § 43; FGO § 102 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger Schuldner von Energiesteuer geworden ist.