BFH - Urteil vom 28.02.2023
VII R 27/20
Normen:
EnergieStG § 54 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1621
BFH/NV 2023, 1131
DStRE 2023, 956
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1272/18

Energiesteuerbegünstigung von zum Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz verheizten EnergieerzeugnissenHöhe der EntlastungMaßstab für die Aufteilung der für Übertragungsverluste begünstigungsfähigen Mengen auf einzelne Anlagen

BFH, Urteil vom 28.02.2023 - Aktenzeichen VII R 27/20

DRsp Nr. 2023/8643

Energiesteuerbegünstigung von zum Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz verheizten Energieerzeugnissen Höhe der Entlastung Maßstab für die Aufteilung der für Übertragungsverluste begünstigungsfähigen Mengen auf einzelne Anlagen

1. Energieerzeugnisse, die zum Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz verheizt werden, sind auch dann nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG begünstigungsfähig, wenn der Betreiber des Fernwärmenetzes Wärme von anderen Unternehmen abnimmt und er für den Ausgleich der nach dem Übergabepunkt eintretenden Wärmeverluste verantwortlich ist.2. Die Höhe der Entlastung ist durch die vom Betreiber des Fernwärmenetzes selbst verheizte Menge an Energieerzeugnissen begrenzt.3. Die für Übertragungsverluste begünstigungsfähigen Mengen an Energieerzeugnissen können nicht im Wege einer bilanziellen Zuordnung einer bestimmten Anlage zugerechnet werden, sondern sind —bezogen auf das betreffende Fernwärmenetz— anteilig nach den jeweils erzeugten Wärmemengen auf die einzelnen Anlagen des Steuerpflichtigen aufzuteilen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 19.05.2020 - 11 K 1272/18 aufgehoben.