FG Hamburg - Urteil vom 23.10.2009
4 K 16/09
Normen:
EnergieStG § 21 Abs. 1;

Energiesteuerrecht: Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff

FG Hamburg, Urteil vom 23.10.2009 - Aktenzeichen 4 K 16/09

DRsp Nr. 2010/1785

Energiesteuerrecht: Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff

1. Gemäß § 21 Abs. 1 EnergieStG entsteht die Steuer für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten werden. 2. Der Steuertatbestand stellt allein auf Objektive, nicht auch auf subjektive Merkmale ab.

Normenkette:

EnergieStG § 21 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid.

Der Kläger betrieb eine Tankstelle. Anlässlich einer am 05.10.2007 durchgeführten Treibstoffkontrolle wurden von den in den hier festgestellten Tanks (1 x 10.000 l Erdtank, 1 x 20.000 l Erdtank, 2 x Haustank mit je 1.000 l Fassungsvermögen) enthaltenen Energieerzeugnissen Proben entnommen. Dabei wurde festgestellt, dass die Energieerzeugnisse unzulässigerweise zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthielten. Daraufhin wurden in Anwesenheit eines Vertreters des Klägers, Herrn A, die jeweiligen Füllstände der Tanks festgestellt (1 Erdtank 9.400 l, 1 Erdtank 16.200 l, 1 Haustank 1.000 l, 1 Haustank 1.000 l). Eine Untersuchung der Proben bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt ergab, dass es sich bei den festgestellten Energieerzeugnissen um ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl im Sinne von § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 EnergieStV gehandelt hat.