Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Steuerentlastung in Höhe von rund EUR 49.000 zugestanden und ob sie den entsprechenden Antrag fristgerecht gestellt hat.
1. Die Klägerin hat im Kalenderjahr 2007 die hier streitgegenständlichen Energieerzeugnisse (798.110 l Sekundäröl/Heizöl - im Folgenden: öl) von der A (im Folgenden: Verkäuferin) unversteuert bezogen und sie im selben Jahr für nach § 51 Energiesteuergesetz (EnergieStG) privilegierte Zwecke - Metallerzeugung- und Verarbeitung - verwendet.
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