Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.
Im Zeitraum ab März 2009 belieferte die Klägerin die Firma A GmbH & Co. KG (Firma A) regelmäßig mit Kraftstoff. Zuletzt lieferte die Klägerin am 15.11.2011, 28.11.2011 und 09.12.2011 jeweils gut 5.000 l Dieselkraftstoff. Die Rechnungen wurden jeweils am Tag der Lieferung gestellt. Das Zahlungsziel betrug jeweils 20 Tage.
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