FG Hamburg - Urteil vom 17.01.2014
4 K 87/13
Normen:
EnergieStG § 60 Abs. 1;

Energiesteuerrecht: Energiesteuervergütung gem. § 60 Abs. 1 EnergieStG

FG Hamburg, Urteil vom 17.01.2014 - Aktenzeichen 4 K 87/13

DRsp Nr. 2014/5266

Energiesteuerrecht: Energiesteuervergütung gem. § 60 Abs. 1 EnergieStG

Wenn ein Warenempfänger Mineralöllieferungen im Zeitraum vor den streitgegenständlichen Lieferungen - von vereinzelten Ausnahmen abgesehen - über Monate stets deutlich nach Ablauf der Fälligkeit und nach entsprechender Mahnung durch den Mineralölhändler bezahlte, muss dieses Zahlungsverhalten Zweifel an der dauerhaften Zahlungsfähigkeit des Warenempfängers wecken. Dann ist der Mineralölhändler gehalten, anspruchssichernde Maßnahmen - wie z. B. das Verhängen einer Liefersperre - zu ergreifen. Unterlässt er dies, fehlt es an der laufenden Überwachung der Außenstände, § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG.

Normenkette:

EnergieStG § 60 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entlastung für im Verkaufspreis enthaltene Energiesteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.

Im Zeitraum ab März 2009 belieferte die Klägerin die Firma A GmbH & Co. KG (Firma A) regelmäßig mit Kraftstoff. Zuletzt lieferte die Klägerin am 15.11.2011, 28.11.2011 und 09.12.2011 jeweils gut 5.000 l Dieselkraftstoff. Die Rechnungen wurden jeweils am Tag der Lieferung gestellt. Das Zahlungsziel betrug jeweils 20 Tage.