Entbindung einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Finanzgericht von der weiteren Ausübung des Amtes wegen Vermögensverfalls
BFH, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen II B 98/14
DRsp Nr. 2015/8756
Entbindung einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Finanzgericht von der weiteren Ausübung des Amtes wegen Vermögensverfalls
1. NV: Dem Antrag eines ehrenamtlichen Richters auf Amtsentbindung aufgrund eines nach seiner Wahl eingetretenen Vermögensverfalls kann unter Berücksichtigung des sich aus § 18 Abs. 2FGO ergebenden Rechtsgedankens nach § 21 Abs. 2FGO stattzugeben sein.2. NV: Beantragt der ehrenamtliche Richter seine Amtsentbindung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, ist das in § 18 Abs. 2FGO eingeräumte Ermessen regelmäßig derart auf Null reduziert, dass die Amtsentbindung als einzig sachgerechte Lösung erscheint.
Befindet sich eine ehrenamtliche Richterin bei dem Finanzgericht in Vermögensverfall, weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, so ist ihrem Antrag auf Amtsentbindung stattzugeben, da sich das aus § 21 Abs. 2FGO ergebende Ermessen auf Null reduziert hat.