BFH - Urteil vom 22.10.2020
IV R 4/19
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 149
BFH/NV 2021, 411
BStBl II 2022, 87
DB 2021, 93
DStR 2021, 97
DStRE 2021, 183
DStZ 2021, 153
FR 2021, 285
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3685/17

Entfallen der weiteren Kürzung der Summe des Gewinns und der weiteren Hinzurechnungen bei untergeordneter, der verwaltungseigenen Vermögens dienenden Mitvermietung angemieteten fremden Grundbesitzes

BFH, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen IV R 4/19

DRsp Nr. 2021/1092

Entfallen der weiteren Kürzung der Summe des Gewinns und der weiteren Hinzurechnungen bei untergeordneter, der verwaltungseigenen Vermögens dienenden Mitvermietung angemieteten fremden Grundbesitzes

1. Die An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes neben der Überlassung eigenen Grundbesitzes verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen Grundbesitzes ist und nur einen geringfügigen Umfang hat. 2. Ein Untererbbaurecht einschließlich des vom Untererbbauberechtigten errichteten Gebäudes ist "eigener Grundbesitz" des Untererbbauberechtigten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. 3. Ist an einem Grundstück eine Grunddienstbarkeit bestellt, ist die Dienstbarkeit für Zwecke des § 9 Nr. 1 GewStG dem Grundbesitz zuzuordnen, zu dem das herrschende Grundstück gehört.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.12.2018 – 8 K 3685/17 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.