FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.07.2011
1 K 2232/06
Normen:
EStG § 24b Abs. 1; EStG § 24b Abs. 2; EStG § 24b Abs. 3; EStG § 26c; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 83

Entfallen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ab dem Monat nach der Heirat eines alleinerziehenden Elternteils

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen 1 K 2232/06

DRsp Nr. 2011/19143

Entfallen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ab dem Monat nach der Heirat eines alleinerziehenden Elternteils

1. Heiratet die alleine mit einem Kind in einem Haushalt lebende Mutter und wohnt sie noch nicht mit dem Ehemann zusammen, so steht ihr im Jahr der Heirat der Enlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig bis einschließlich des Monats der Heirat zu. Ab dem Folgemonat nach dem Heiratstermin ist eine zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrags nicht mehr möglich; das gilt auch dann, wenn die Mutter für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung nach § 26c EStG beantragt hat. 2. § 24b EStG ist verfassungskonform.

Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 28.07.2005 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.12.2006 dahingehend geändert, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG in Höhe von 1 199,00 EUR gewährt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 1/12 und dem Beklagten zu 11/12 auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette: