OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2016
3d A 1608/11.O
Normen:
LDG NRW § 10 Abs. 3 S. 1-3; LDG NRW § 13 Abs. 2 S. 1; LDG NRW § 13 Abs. 3 S. 1; LDG NRW § 55 Abs. 1 S. 1; LDG NRW § 65 Abs. 4; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; BeamtStG § 34 S. 2-3; LBG NRW a.F. § 83 Abs. 1 S. 1; StGB § 263 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 4; StGB § 266 Abs. 1; StGB § 266 Abs. 2;

Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen Begehung eines schwerwiegenden Dienstvergehens (hier: Strafbefehlsverfahren); Umbuchung des Guthabens von Steuerkonten Dritter auf das Konto eines Vollstreckungsschuldners zur Tilgung von Steuerrückständen als Steuerhinterziehung; Anweisung für die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Zuständigkeit; Pflichtverstöße eines Finanzbeamten i.R. seiner dienstlichen Tätigkeiten als innerdienstliches Vergehen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 3d A 1608/11.O

DRsp Nr. 2017/8365

Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen Begehung eines schwerwiegenden Dienstvergehens (hier: Strafbefehlsverfahren); Umbuchung des Guthabens von Steuerkonten Dritter auf das Konto eines Vollstreckungsschuldners zur Tilgung von Steuerrückständen als Steuerhinterziehung; Anweisung für die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Zuständigkeit; Pflichtverstöße eines Finanzbeamten i.R. seiner dienstlichen Tätigkeiten als innerdienstliches Vergehen

Hat ein Finanzbeamter sich wiederholt innerhalb des Dienstes einer Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Untreue schuldig gemacht und einen Schaden von deutlich über 8.000,- EUR angerichtet, rechtfertigt dies die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LDG NRW § 10 Abs. 3 S. 1-3; LDG NRW § 13 Abs. 2 S. 1; LDG NRW § 13 Abs. 3 S. 1; LDG NRW § 55 Abs. 1 S. 1; LDG NRW § 65 Abs. 4; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; BeamtStG § 34 S. 2-3;