BVerwG - Urteil vom 03.12.2020
2 WD 4.20
Normen:
WStG § 15; WDO § 38 Abs. 1; StGB § 20;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 493
ZBR 2021, 284

Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen eigenmächtiger Abwesenheiten, Betrugstaten gegen Kameraden und Munitionsdiebstahls; Vorliegen einer anderen seelischen Abartigkeit bei einer nicht pathologisch bedingten Anpassungsstörung und Persönlichkeitsstörung bzgl. Vergleichbarkeit mit einer krankhaften seelischen Störung

BVerwG, Urteil vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 2 WD 4.20

DRsp Nr. 2021/5783

Entfernung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis wegen eigenmächtiger Abwesenheiten, Betrugstaten gegen Kameraden und Munitionsdiebstahls; Vorliegen einer anderen seelischen Abartigkeit bei einer nicht pathologisch bedingten Anpassungsstörung und Persönlichkeitsstörung bzgl. Vergleichbarkeit mit einer krankhaften seelischen Störung

1. In einem maßnahmebeschränkten wehrdisziplinargerichtlichen Berufungsverfahren ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gehindert, zusätzlich eigene, für die Maßnahmebemessung erhebliche Feststellungen zum Tathergang zu treffen, solange diese weder im Widerspruch zu den Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer stehen noch dadurch deren rechtliche Würdigung in Frage gestellt wird.2. Eine andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB liegt bei einer nicht pathologisch bedingten Anpassungs- und Persönlichkeitsstörung nur vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen.

Tenor

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 23. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

WStG § ;